Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Sonderregelungen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien erlassen (27.02.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019).

Für gemeinnützige Organisationen, die sich für die Erdbebenopfer engagieren, gilt Folgendes:


Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Bei Zuwendungen zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen, die bis zum 31. Dezember 2023 über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine gemeinnützige Körperschaft geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde.

Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, genügt es, als Verwendungszweck der Zuwendung die Förderung mildtätiger Zwecke anzugeben.


Spendenaktionen gemeinnütziger Einrichtungen

Gemeinnützigen Organisationen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für  Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern.

Für Spendenaufrufe von Organisationen, die keine entsprechenden Zwecke verfolgen (z. B. Sportvereine, Musikvereine, Kleingartenverein usf.) gilt Folgendes:

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Einrichtung Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.

Wichtig: Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Erdbeben besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind aber nicht begünstigt.

Möglich ist auch eine Weitergabe der Mittel an eine entsprechende mildtätige Organisation. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.


Verwendung sonstiger vorhandener Mittel

Neben der Verwendung der eingeworbenen ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren.

Schnitt, d.h. bis 6.240 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen also ohne Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen als Aufwandsersatz und nicht als Vergütung behandelt.

Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfs­bedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.

Werden vorhandene Mittel beispielsweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist das nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung unschädlich für die Steuerbegünstigung.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

0211 - 172 98 - 120

hasenkamp@crowe-bpg.de

Horst Hartung

Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

0211 - 172 98 - 0

hartung@crowe-bpg.de

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